Baukredit: Sonderkündigungsrecht kann Wechsel ohne Strafzahlung ermöglichen
Eine lange Zinsbindung verpflichtet Immobilienbesitzer nicht immer bis zum Vertragsende. Nach zehn Jahren kann ein gesetzliches Kündigungsrecht den Wechsel zu einer günstigeren Finanzierung ermöglichen.
Für Immobilienbesitzer mit älteren Baukrediten lohnt sich ein Blick auf die Vertragsdaten. Bei Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz erlaubt § 489 BGB grundsätzlich eine vollständige oder teilweise Kündigung nach Ablauf von zehn Jahren – mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Für eine wirksame Kündigung nach dieser Vorschrift fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Entscheidend ist normalerweise der vollständige Empfang des Darlehens, nicht das Datum der Unterschrift. Wurde später eine neue Vereinbarung über den Zinssatz oder die Rückzahlungszeit getroffen, tritt deren Datum an die Stelle des Auszahlungszeitpunkts. Ob sich ein Wechsel wirtschaftlich lohnt, hängt vom bisherigen Vertragszins, dem neuen Angebot und möglichen Wechselkosten ab.
Praktischer Tipp: Prüfen Sie Auszahlungsbelege und spätere Vertragsänderungen und lassen Sie sich den möglichen Kündigungstermin schriftlich bestätigen. Vergleichen Sie rechtzeitig Anschlussangebote anhand von Effektivzins, Zinsbindung und Tilgungsmöglichkeiten. Kündigen Sie erst, wenn die Rückzahlung gesichert ist: Der geschuldete Betrag muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt werden, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt.
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